Regelinsolvenz – natürliche Personen
(Einzelkaufleute, Freiberufler …)

§ 286 InsO: Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er [...] von den Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. - § 295 Abs.2 InsO: Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre

Gerne beraten und vertreten wir auch Selbständige oder ehemals Selbständige in der wirtschaftlichen Krise; selbstverständlich unabhängig davon, ob die selbständige Erwerbstätigkeit fortgeführt werden soll, eingestellt wurde oder eingestellt werden soll.

Der Gesetzgeber eröffnet die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs mit allen Chancen aus der selbständigen Tätigkeit bei Meidung der Risiken aus der Überschuldung.

Entgegen einer häufig anzutreffenden Vermutung muss bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben werden. Vielmehr möchte der Gesetzgeber durch die Insolvenzordnung einen wirtschaftlichen Neuanfang mit dem Ziel der Fortführung der Selbständigkeit ermöglichen.

Insbesondere durch das am 17.12.2020 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurden auch zahlreiche Vorschriften der Insolvenzordnung und anderer Gesetze dahingehend konkretisiert, dass der selbständig erwerbstätige Schuldner mehr Rechts- und Planungssicherheit während eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen erhält (beispielsweise hinsichtlich der Höhe der abzuführenden Beträge durch den neu eingeführten § 295a InsO und der Freigabe von Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 35 Abs.2 u.3 InsO).

Allgemeines zur Mandatsanbahnung

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen und der sehr individuellen Hoffnungen bzw. auch Erwartungen an ein Insolvenzverfahren ist ein persönliches Beratungsgespräch, welches wir kostenlos anbieten, vor Mandatserteilung unverzichtbar. 

Trotz der zahlreichen Chancen, die ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind insbesondere bei dem selbständig erwerbstätigen Schuldner die Folgen des Insolvenzverfahrens für das künftige Verhalten von Vertragspartnern und insbesondere Kunden nicht vorhersehbar. Insoweit können wir in der Beratung auf umfangreiche Erfahrungswerte zurückgreifen, ohne insoweit völlige Rechts- oder Planungssicherheit bieten zu können.

Zum Abschluss des kostenlosen Erstgesprächs werden wir das für eine Mandatserteilung anfallende Honorar beziffern; die Höhe des Honorars ist abhängig vom voraussichtlichem Zeitaufwand sowie dem Haftungsrisiko (mithin: Anzahl und Art der Gläubiger; Höhe des Vermögens und ob dieses zur Fortsetzung der (selbständigen) Erwerbstätigkeit benötigt wird; ob unsererseits Freigabe- und/oder Festsetzungsanträge gestellt werden sollen; ob Angestellte vorhanden sind; ob aktuelle Selbständigkeit fortgesetzt werden soll; ob nur der Insolvenzantrag eingereicht werden soll oder eine Beratung/Vertretung im Insolvenzverfahren und/oder im Restschuldbefreiungsverfahren erfolgen soll; ob strafrechtliche Beratung/Vertretung erforderlich werden könnte; ob relevante Anfechtungstatbestände vorliegen…).

allgemeine Info´s zur Regelinsolvenz für natürliche Personen

Die Ziele des Regelinsolvenzverfahrens sind in § 1 InsO knapp und dennoch deutlich zusammengefasst. Zu unterscheiden sind das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Pauschal kann man sagen, dass während des Insolvenzverfahrens das schuldnerische Vermögen (s. § 35 InsO, § 36 InsO) zugunsten der Gläubiger liquidiert wird und im Restschuldbefreiungsverfahren der Schuldner durch Einsatz seines Einkommens (s. § 295a InsO) für einen Zeitraum von drei Jahren die Möglichkeit zur Befreiung von seinen Verbindlichkeiten erhält.

Gläubiger haben daher regelmäßig nur ein Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und der Schuldner regelmäßig nur ein Interesse an der Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Jedoch ist ein Restschuldbefreiungsantrag ohne Insolvenzantrag unzulässig.

Im Gegensatz zu juristischen Personen (GmbH, Verein…) besteht bei natürlichen Personen keine Insolvenzantragspflicht (s. § 15a InsO), auch wenn diese selbständig erwerbstätig sind.

Neben den aktuell Selbständigen (Einzelkaufleute, Freiberufler) gelten bspw. auch (ehemals) geschäftsführende Gesellschafter als Selbständige i.S. der Insolvenzordnung.

Für ehemals Selbständige gilt nur dann das sog. Verbraucherinsolvenzverfahren, sofern gegen diese von weniger als 20 Gläubigern Forderungen geltend gemacht werden und keine Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen (insbes. Krankenkassenbeiträge für ehemals Angestellte) bestehen (§ 304 InsO). Hinsichtlich Vermögensverwertung und Einkommensanrechnung werden bei den ehemals Selbständigen die gleichen Regelungen angewandt wie bei Verbrauchern.

Beratungsgespräche

Anhand Ihrer Angaben und Wünsche zeigen wir Ihnen im Beratungsgespräch die nach unserer Erfahrung erforderlichen Schritte vor Einleitung des Insolvenzverfahrens auf. Je sorgfältiger die Vorbereitungen hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschließlich Unterhaltsleistungen und Sozialversicherungsbeiträge sowie allgemein des Zahlungsverkehrs erfolgen, desto störungsfreier kann die selbständige Erwerbstätigkeit trotz Insolvenzverfahrens fortgeführt werden. 

Regelmäßig sind im Vorfeld des Insolvenzantrages eines selbständig erwerbstätigen Schuldnern sowohl anfechtungsrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte von großer Bedeutung. Insoweit erklären wir Ihnen ausführlich, welche Zahlungen aus welchen Gründen anfechtbar sein könnten (s. §§ 129 ff InsO) und mit welchen strafrechtlichen Problemen Sie konfrontiert werden könnten (s. insbes. § 266a StGB, §§ 283 ff StGB). Zur Meidung solcher Probleme, welche letztlich den wirtschaftlichen Neuanfang nicht nur erschweren (s. § 302 InsO), sondern gänzlich vereiteln (s. bspw. § 290 Abs.1 Nr.1 InsO) könnten, sollten Sie uns bei einer wirtschaftlichen Krise möglichst frühzeitig aufsuchen. Um künftige Probleme zu vermeiden, gehen wir im Beratungsgespräch ausführlich auf die für Ihren Fall relevanten Fragestellungen ein und geben entsprechende Hinweise zur Meidung negativer Folgen aus anfechtungsrechtlichen oder strafrechtlichen Aspekten.

In der Beratung Ihre Pflichten und Rechte im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren auf. Dabei gehen wir regelmäßig schwerpunktmäßig auf die Verpflichtung der Abführung des fiktiv pfändbaren Einkommens (s. § 295a InsO) sowie die Vermögensverwertung durch den Insolvenzverwalter bzw. die Freigabe des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit (s. § 35 InsO) ein.

Ziel der Beratungsgespräche ist es, dass Sie mit einer möglichst hohen Rechts- und Planungssicherheit den Insolvenzeröffnungsantrag stellen können bzw. in der Lage sind, die Risiken abzuschätzen und so die Entscheidung hinsichtlich der Einreichung eines Insolvenzeröffnungsantrages fundiert treffen können.

Erstellung des Insolvenzeröffnungsantrages

Soweit Sie uns mit der Einreichung des Insolvenzeröffnungsantrages beauftragen, werden wir diesen selbstverständlich samt Restschuldbefreiungsantrag anhand der Ihrerseits gemachten Angaben vollständig mit sämtlichen erforderlichen Anlagen (insbesondere auch Gläubigerverzeichnis, Verfahrenskostenstundungsantrag) erstellen. Im Gespräch erläutern wir Ihnen die Bedeutung sowie Folgen der Ihrerseits zu machenden Unterschriften.

Ferner erstellen wir alle sonstigen im Insolvenzverfahren für Sie erforderlichen Anträge bzw. Erklärungen (bspw. Bestimmung des fiktiv pfändbaren Einkommens nach § 295a Abs.2 InsO; Freigabe des Kontoguthabens zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes sowie betriebsbedingter Ausgaben nach § 850k Abs.4 ZPO i.V.m. § 850i ZPO; Erklärung zur Freigabe des Vermögens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 35 Abs.2 S.3 InsO; …) 

Den unsererseits nach Ihren Angaben erstellten und Ihrerseits unterzeichneten Antrag reichen wir mit einem Begleitschreiben, in welchem wir die wesentlichen Gründe der Insolvenz, die für das Verfahren relevante Umstände und die mit dem Verfahren angestrebten Ziele zusammenfassen, dem zuständigen Insolvenzgericht ein.

Insolvenzantragsverfahren

Insolvenzantragsverfahren-  Text folgt in Kürze 

Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren

Restschuldbefreiungsverfahren

Restschuldbefreiungsverfahren