Honorar

Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich. (Wilhelm Busch)

Zu Ihrer Planungssicherheit fallen bei Inanspruchnahme unserer Dienste grundsätzlich erst dann Kosten an, wenn wir Sie hierauf entsprechend hingewiesen und Sie Ihr Einverständnis erklärt haben.

Auf den folgenden Buttons können Sie sich einen Überblick zu unserem Honorar verschaffen:

Allgemeines

Mandatsanbahnung

Im Rahmen der Mandatsanbahnung werden wir Ihnen regelmäßig ein kostenloses Erstgespräch anbieten, um

  1. ein Problembewusstsein für Ihre Situation zu entwickeln,
  2. Ihre mit einer möglichen Beauftragung erwarteten Ziele zu erfassen,
  3. den Handlungsbedarf abzuklären sowie
  4. das Honorar zu beziffern oder gegebenenfalls einen Beratungshilfeantrag zu stellen.

Angesichts § 49b BRAO kann im Rahmen des kostenlosen Erstgesprächs jedoch keine ausführliche Beratung erfolgen.

Erstberatung

Das Honorar für eine Erstberatung berechnen wir je nach zeitlichem Aufwand im Rahmen des § 34 RVG. Sofern Sie uns nach der Erstberatung ein Mandat zu Ihrer Vertretung erteilen, wird im Ergebnis nach § 34 Abs.2 RVG für die Erstberatung kein gesondertes Honorar fällig.

Sollten Sie Anspruch auf Beratungshilfe (s.u.) haben, würden wir das Honorar unmittelbar mit der Landesjustizkasse abrechnen. In diesem Fall wäre Ihrerseits lediglich die Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € zu entrichten.

Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben, werden wir für Sie bei dem zuständigen Gericht den entsprechenden Bewilligungsantrag stellen und unser Honorar nach Mandatsbeendigung unmittelbar mit der Justizkasse abrechnen.

Im Falle von Beratungshilfe wäre Ihrerseits dann einmalig die Beratungshilfegebühr von 15,00 € zu zahlen.

Bei bewilligter Prozesskostenhilfe kann – auch nach Beendigung des Mandates – in Abhängigkeit von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäß § 115 ZPO von der Justizkasse eine Ratenzahlung auf die Gerichts- und Anwaltskosten festgesetzt werden.

Insolvenzrecht

Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Sofern Sie uns mit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens beauftragen möchten, werden wir bei einem Anspruch auf Beratungshilfe die Gläubigerkorrespondenz und das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren über Beratungshilfe abrechnen. Ferner unterstützen wir Sie unentgeltlich bei der Erstellung des Insolvenzeröffnungsantrages.

Sollten Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe haben, werden wir das Honorar, soweit Sie keine anderslautende Honorarvereinbarung mit uns abschließen, nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG abrechnen. In diesem Fall errechnet sich eine Gebühr nach dem Wert der Insolvenzmasse (s. Anlage zu § 13 RVG) und es würden für die insolvenzrechtliche Tätigkeit die nach den Nrn. 2300, 3313 ff VV-RVG zu zahlenden Gebühren fällig. Im Rahmen des Erstgesprächs würden wir Ihnen die nach dem RVG voraussichtlich anfallenden Kosten errechnen.

Regelmäßig bieten wir auch eine unseres Erachtens für Sie vorteilhafte Honorarvereinbarung an, mit welcher wir Ihnen gegenüber einer Abrechnung nach dem RVG eine wesentlich höhere Planungssicherheit gewährleisten. So können wir bei der Ausgestaltung der Honorarvereinbarung sowohl Ihrerseits gewünschte Nebentätigkeiten (bspw. Vollstreckungsschutz) als auch unseren Aufwand mindernde Umstände (bspw. Synergieeffekte bei der Vertretung von Ehepartnern) berücksichtigen. Durch das vereinbarte Honorar wären dann sämtliche zur nachhaltigen Entschuldung erforderlichen Tätigkeiten abgegolten; eine Abrechnung nach einzelnen Tätigkeiten entfiele.

Hinsichtlich des Ihrerseits zu zahlenden Honorars gewähren wir Ratenzahlungen.

Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens

Für die Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens wird auch für bedürftige Schuldner keine Beratungshilfe gewährt.

Das Honorar für unsere Unterstützung bei der Erstellung eines Regelinsolvenzantrages hängt vom Umfang unserer Tätigkeit sowie Ihrem Beratungsbedarf ab. Da unser Angebot in diesem Bereich von der kostengünstigen Vorabüberprüfung des Ihrerseits gefertigten Insolvenzantrages bis zur kompletten Erstellung des Eröffnungsantrages einschließlich der Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse sowie der Einreichung von Vollstreckungsschutzanträgen und Freigabebegehren reicht, werden wir Ihnen in Abhängigkeit von den in Auftrag gegebenen Leistungen in einem unverbindlichem Erstgespräch das anfallende Honorar beziffern.

Soweit Sie nach dem kostenlosen Erstgespräch lediglich beraten werden möchten, wird für solche Beratung ein Stundenhonorar von 150,00 €/h zzgl. USt in Rechnung gestellt.

Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren

Nach unserer Erfahrung ist eine Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren regelmäßig nicht erforderlich, sofern der Schuldner im Vorfeld professionell beraten und der Eröffnungsantrag umfassend gestellt wurde. Hinzu kommt, dass das Insolvenzgericht eine in § 4a Abs.2 InsO normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Schuldner hat.

Sofern dennoch eine Vertretung im Insolvenz- bzw. Insolvenzantragsverfahren sinnvoll erscheint (regelmäßig bei gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen, ggf. bei komplexeren Vermögensverhältnissen), werden wir bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a InsO für Sie unsere Beiordnung beantragen. Im Falle der Beiordnung wird das nach den Bestimmungen des RVG ermittelte Honorar von der Justizkasse an uns gezahlt. Jedoch würden diese Kosten mittelbar als Verfahrenskosten von Ihnen zurückgefordert werden.

Sollten die Voraussetzungen einer Beiordnung nicht vorliegen und eine Vertretung durch uns gewünscht sein (bspw. wegen der psychischen Belastung, Sprachproblemen oder deliktischer Forderungen), werden wir Ihre Vertretung – sofern der Eröffnungsantrag über uns gestellt wurde – gegen eine nach dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand ermittelte monatliche Vergütung übernehmen.

Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren

Eine Vertretung im sog. Restschuldbefreiungsverfahren bzw. der sog. Wohlverhaltensphase könnte sinnvoll sein,

  • wenn Restschuldbefreiungsversagungsanträge drohen bzw. gestellt wurden (vgl. § 290 InsO und § 296 InsO),
  • Fragen zur Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrages auftreten (vgl. § 287a InsO),
  • seitens des Insolvenzverwalters strittige Anträge zur Zusammenrechnung verschiedener Einkünfte (s. § 850e ZPO) bzw. zur Nichtberücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen (s. § 850c Abs.4 ZPO) gestellt werden,
  • Abfindungen bzw. sonstige Zahlungen vom Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse beansprucht werden (s. § 850i ZPO),
  • Probleme bei der Verfahrenskostenstundung bestehen (vgl. § 298 InsO),
  • das fiktive pfändbare Einkommen bei selbständiger Tätigkeit zu beziffern ist (vgl. § 295 Abs.2 InsO),
  • ein Antrag auf eine verkürzte Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens gestellt werden soll (vgl. § 300 InsO).

Das Honorar für unsere Beratungs- bzw. Vertretungstätigkeit im Restschuldbefreiungsverfahren würden wir zu Ihrer Planungssicherheit in einer Honorarvereinbarung mit Ihnen regeln. So können wir von einer umfassenden Vertretung für sämtliche Eventualitäten gegen ein mtl. Honorar über ein Stundenhonorar für Ihrerseits gewünschte Beratungsleistungen bis zur Pauschale für Ihrerseits beauftragte Tätigkeiten genau auf die in Ihrer Angelegenheit bestehenden Anforderungen, finanziellen Möglichkeiten sowie Wünsche eingehen.

Vertretung eines Gläubigers im Insolvenzantragsverfahren bzw. im Insolvenzverfahren

Eine Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren könnte dann erforderlich werden, wenn der Gläubiger mit der Forderungsanmeldung – aufgrund Besicherung oder Bestreitens des Schuldners – nach § 174 InsO überfordert ist, die Forderung vom Verwalter bestritten oder als deliktische Forderung angemeldet werden soll.

Bei Vertretung des Gläubigers berechnen wir unser Honorar – falls keine anderweitige Rahmenvereinbarung geschlossen wurde – nach den Bestimmungen des RVG. Der Gegenstandswert wird dann gemäß § 28 Abs.2 RVG nach der Höhe der gegenständlichen Forderung bestimmt. Das Honorar errechnet sich aus dem Gebührenwert nach der Anlage zu § 13 RVG und den Nrn. 3313 ff VV-RVG.

Beratung und Vertretung von Drittschuldnern

Soweit ein Drittschuldner (Schuldner des Insolvenzschuldners) lediglich Beratung (bspw. hinsichtlich der Pfändbarkeit von Einkommensanteilen; der Massezugehörigkeit von Zahlungsansprüchen) benötigt, berechnen wir – falls keine anderweitige Rahmenvereinbarung geschlossen wurde – über eine Honorarvereinbarung ein Stundenhonorar von 150,00 €/h zzgl. USt.

Sofern eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung bspw. aufgrund geltend gemachter Ansprüche der durch den Verwalter vertretenen Insolvenzmasse erforderlich wird, berechnen wir das Honorar nach den Bestimmungen des RVG. Der Gegenstandswert bestimmt sich dann nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Das Honorar errechnet sich aus dem Gebührenwert nach der Anlage zu § 13 RVG und den Nrn. 2300, 3100 sowie ggf. 3104 VV-RVG.

Beratung und Vertretung bei Insolvenzanfechtungen

Soweit Sie vom Insolvenzverwalter aufgrund einer Insolvenzanfechtung nach den §§ 129ff InsO in Anspruch genommen werden, stellen wir Ihnen unser Honorar nach den Bestimmungen des RVG in Rechnung. Der Gegenstandswert bestimmt sich dann nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Das Honorar errechnet sich aus dem Gebührenwert nach der Anlage zu § 13 RVG und den Nrn. 2300, 3100 sowie ggf. 3104 VV-RVG.

Soweit Sie als Anfechtungsgegner lediglich unsere Beratung in Anspruch nehmen, bestimmt sich das Honorar je nach zeitlichem Aufwand im Rahmen des § 34 RVG.

Verteidigung in Insolvenzstrafsachen

Für die Verteidigung in Insolvenzstrafsachen berechnen wir unser Honorar nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Im Falle einer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. eines Freispruches wären die Kosten von der Justizkasse zu erstatten. Da die nach dem RVG letztlich zu zahlende Vergütung jedoch nur schwer vorausgesagt werden kann, bieten wir beim Erstgespräch alternativ zu einer Abrechnung nach dem RVG den Abschluss einer Honorarvereinbarung an.

Falls die Voraussetzungen vorliegen, werden wir für Sie auch die Beiordnung (als Pflichtverteidiger) beantragen. Das Honorar würde dann von der Justizkasse gezahlt, wäre im Falle einer Verurteilung jedoch Ihrerseits als Gerichtskosten zurückzuzahlen.

Vollstreckungsschutz

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Bescheinigung über erhöhten Freibetrag

Bei Nachweis der Erfüllung der Unterhaltspflichten sowie der Zahlungseingänge auf dem Konto berechnen wir für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO höchstens ein Honorar von 50,00 € incl. USt. Bei laufenden Mandaten oder Wiederholungsbescheinigungen reduziert sich dieser Betrag.

Freigabeantrag nach § 850k Abs.4 ZPO

Zur Meidung von Kosten regen wir regelmäßig an, bei dem Freibetrag des P-Kontos übersteigenden unpfändbaren Einkünften die Freigabeanträge nach einer Beratung mittels eines unsererseits ausgehändigten Formulars selber beim Vollstreckungs-, Insolvenzgericht bzw. dem vollstreckenden öffentlichen Gläubiger einzureichen. Für die Beratung fällt eine Gebühr im Rahmen des § 34 RVG an.

Sollte eine Vertretung durch uns erwünscht sein, wird das Honorar nach dem RVG in Rechnung gestellt.

sonstige Vollstreckungsschutzmaßnahmen

Das Honorar für Vollstreckungsschutzanträge berechnen wir grundsätzlich nach dem RVG. Gerne beziffern wir Ihnen dieses, sofern Sie uns kurz und formlos den Sachverhalt schildern. Bitte beachten Sie, dass zahlreiche Anträge fristgebunden sind bzw. vor Auszahlung (bspw. bei Abfindungen) beim Vollstreckungsgericht eingegangen sein müssen.

Sonstiges

Rahmenvereinbarungen

Das Honorar für die im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung laufend gewährte Beratung von Mitarbeitern einer Firma oder sonstigen Institution stellen wir in Höhe der vereinbarten monatlich bzw. quartalsmäßig zu zahlenden fixen Vergütung in Rechnung, so dass Ihrerseits Planungssicherheit besteht.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand; die Angemessenheit der Vergütung wird anhand der in Anspruch genommenen Rechtsberatung sowie aus der Rahmenvereinbarung ggf. resultierenden anderweitigen Einnahmen jährlich überprüft und angepasst.

Soweit auch die gerichtliche Vertretung übernommen werden soll, ist angesichts § 49b BRAO für diese Fälle in der Rahmenvereinbarung eine auf die Vorschriften des RVG verweisende Klausel aufzunehmen.

Schulungen

Die Vergütung für eine unsererseits übernommene Schulung richtet sich nach dem voraussichtlichen Zeitaufwand. Dieser wird insbesondere dadurch beeinflusst, ob die Schulung ein allgemeines Themenfeld umfasst oder bspw. eine Gesetzesänderung auf vorher umrissene Sachverhalte beinhaltet.

Ferner berücksichtigen wir bei der Bezifferung der Vergütung,

  1. ob bereits eine Rahmenvereinbarung besteht,
  2. ob die Schulung von einer Bildungseinrichtung/sozialen Einrichtung oder einem auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmen in Auftrag gegeben wird sowie
  3. ob aus der Schulung Mandate für die Kanzlei akquiriert werden können.

treuhänderische Tätigkeiten

Sofern Sie uns mit der Durchführung eines Schuldenbereinigungsplans beauftragen, beziffern wir die hierfür anfallende Vergütung nach

  1. den uns voraussichtlich entstehenden Kosten (Bank, Porto …);
  2. der Gläubigerzahl
  3. der Höhe der zu verwaltenden und auszuzahlenden Beträge
  4. dem aus dem Plan resultierenden Arbeits- und Überwachungsaufwand (flexibler oder fixer Plan; Sondertilgungen, mögliche Forderungsübergänge während der Laufzeit des Plans…).

In den allermeisten Fällen dürfte die aus einem Schuldenbereinigungsplan resultierende Zahlungspflicht keine Schwierigkeiten aufweisen, so dass sie auch vom Schuldner erfüllt werden kann. Auf Anfrage würden wir Ihnen die Kosten unverbindlich beziffern.

sonstige anwaltliche Tätigkeiten

Bei allen übrigen anwaltlichen Tätigkeiten berechnen wir das Honorar nach den Bestimmungen des RVG. Das voraussichtlich anfallende Honorar beziffern wir Ihnen unverbindlich, bevor eine kostenpflichtige Tätigkeit übernommen wird.