vor Schuldenregulierung

Die Kunst, Pläne zu machen, besteht darin, den Schwierigkeiten ihrer Ausführung zuvorzukommen. (Luc de Clapiers)

Allgemeines

Häufig werden wir mit Problemen konfrontiert, welche aus voreiligen Tätigkeiten des Schuldners oder Bevollmächtigter des Schuldners resultieren und vermeidbar gewesen wären. Da es in einer solchen Situation (wenn´s Kind in den Brunnen gefallen ist) oft kaum noch Handlungsspielraum gibt, legen wir größten Wert auf eine umfassende Vorbereitung.

Dafür schauen wir uns die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten genau an und erläutern die durch unser Handeln möglicherweise entstehenden Probleme, zeigen die rechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten auf und unterstützen bei der Umsetzung der seitens des Mandanten angestrebten Gestaltung.

Auf den folgenden Buttons finden Sie typische vor einer Regulierung zu beachtende Themen (nicht abschließend):

Konto / Zahlungsverkehr

Soweit bei dem Geldinstitut, wo das Gehaltskonto geführt wird, Verbindlichkeiten bestehen, können die Regulierungsbemühungen

aufgrund des Kündigungsrechtes wegen Vermögensverschlechterung (s. § 19 Abs.3 des Musters des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V.), und der dann bestehenden Auf- bzw. Verrechnungsmöglichkeit bei Zahlungseingang auf das Konto

zu existenziellen Problemen führen. Da auch ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO (s. § 850k Abs.6 ZPO) in diesen Fällen lediglich bei Sozialleistungen für zwei Wochen nach Zahlungseingang für Liquidität sorgt, besteht in solchen Fällen vor Beginn der Regulierungsbemühungen dringender Handlungsbedarf.

Angesichts dessen prüfen wir regelmäßig den Handlungsbedarf und geben Ihnen erforderlichenfalls entsprechende Handlungsempfehlungen.

Neuverschuldung durch Immobilieneigentum

Häufig wird das Immobilieneigentum des Schuldners im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter freigegeben, da eine Verwertung entweder nicht möglich bzw. unverhältnismäßig aufwendig wäre oder aufgrund hoher Grundschulden für die Masse keinen Wert bringen würde (dieses Recht des Verwalters ist nicht im Gesetz geregelt, jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt).

In diesen Fällen besteht für den Schuldner trotz Regulierung – auch der durch Grundschuld gesicherten Forderung –  die Gefahr einer Neuverschuldung durch WEG-Abgaben oder sonstige Grundabgaben und Pflichtversicherungen.

Falls Immobilieneigentum besteht, beraten wir Sie auch bei gemeinschaftlichem Eigentum und prüfen für Sie

  • ob und gegebenenfalls wie trotz Belastung eine Verwertung innerhalb eines Planverfahrens geregelt werden kann,
  • ob eine Fortsetzung der Immobilienfinanzierung sinnvoll und rechtlich möglich ist,
  • ob das Risiko einer Freigabe in einem Insolvenzverfahren besteht und
  • ob eine Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB möglich und sinnvoll ist.

Im Falle von Handlungsbedarf vertreten wir Sie gegenüber dem Grundpfandgläubiger, dem Grundbuchamt oder sonstigen Beteiligten.

Neuverschuldung aufgrund Unterhaltsverpflichtungen

Häufig ist der Schuldner in der Vergangenheit durch Urteil, Beschluss, Gerichtsvergleich oder Jugendamtsurkunde zu einem Kindsunterhalt verpflichtet worden. Die so auch für die Zukunft titulierte Zahlungsverpflichtung gilt auch bei eingetretener Leistungsunfähigkeit fort, so dass monatlich neue Schulden entstehen. In diesem Fall machen Regulierungsbemühungen nur Sinn, wenn zumindest gleichzeitig eine Klärung der Unterhaltsverpflichtung erfolgt.

Insoweit prüfen wir, ob die Gefahr einer Neuverschuldung besteht und erläutern mit Ihnen den Handlungsbedarf. Bei außergerichtlichen Tätigkeiten beraten und vertreten wir Sie; soweit eine Abänderungsklage (s. § 323 ZPO) erforderlich ist, kooperieren wir mit auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälten.

laufende Finanzierungen, welche fortgesetzt werden sollen

Im Insolvenzverfahren werden gemäß § 41 InsO alle Forderungen, also auch Forderungen aus ungekündigten Finanzierungsverträgen , von der beantragten Restschuldbefreiung umfasst und der Gläubiger würde versuchen, seinen Schaden durch Geltendmachung seiner Sicherungsrechte (zumeist Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt) möglichst gering zu halten. Hierdurch treten bspw. bei einer finanzierten Küche oder einem finanzierten PKW häufig Härten auf, welche lediglich durch möglichst frühe Korrespondenz mit dem Gläubiger und dem Einverständnis des Insolvenzverwalters zur getroffenen Lösung umgangen werden können.

In Abhängigkeit vom Zeitwert des finanzierten Gegenstandes sowie der aktuellen Forderungshöhe beraten wir Sie ausführlich hinsichtlich rechtlich zulässiger und tatsächlich realisierbarer Lösungsmöglichkeiten; bspw. über den Einsatz von unpfändbaren Einkünften. Insoweit sind auch Aspekte des Anfechtungsrechts und des Strafrechts zu beachten.

Falls gewünscht, würden wir auch bei der Erstellung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, soweit rechtlich zulässig, eine Fortsetzung der Finanzierung berücksichtigen.

Beachtung von Anfechtungstatbeständen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Zahlungen des Schuldners, welche dieser trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit noch getätigt hat, von Gläubigern (s. § 2 AnfG) bzw. im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter (s. §§ 129 ff InsO) anfechtbar. Insoweit sind häufig Zahlungen auf Verbindlichkeiten aus dem privaten Umfeld, auf Vollstreckungsandrohungen oder an besondere Gläubiger (bspw. auf Mietrückstände zur Meidung einer Wohnraumkündigung) anfechtbar und müssten zurückerstattet werden.

Vor Beginn der Regulierung prüfen wir die in Betracht kommenden Zahlungen auf ihre Anfechtbarkeit und erläutern Ihnen die Folgen einer Anfechtung. Ferner beraten wir Sie umfassend zu den aus einer erfolgreichen Anfechtung resultierenden Risiken sowie Chancen (bspw. für Schuldenbereinigungspläne und die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, s. § 300 Abs.1 InsO).

Beachtung strafrechtlicher Aspekte

Durch die Regulierung der Verbindlichkeiten bzw. der Beantragung eines Insolvenzverfahrens erhöht sich das Risiko einer Strafverfolgung wegen Straftaten wie Eingehungsbetruges oder sonstiger Straftaten (s. Seite Insolvenzstrafrecht). Dies ist dadurch bedingt, dass Forderungen, welche aus einer Straftat resultieren, effektiver vollstreckt werden können und von einer Restschuldbefreiung ausgenommen wären (s. § 302 Nr.1 InsO). Auch muss in bestimmten Fällen das Insolvenzgericht die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung von Straftaten des Schuldners von Amts wegen über ein Insolvenzverfahren unterrichten.

Soweit die Verwirklichung einer Straftat möglich erscheint und das Risiko der Strafverfolgung besteht, erläutern wir Ihnen vor Beginn unserer Regulierungsbemühungen die Folgen unter insolvenzrechtlichen, vollstreckungsrechtlichen und strafrechtlichen Aspekten. Falls ein Gläubiger mit einem Strafantrag droht oder eine Forderung aus unerlaubter Handlung geltend macht, geben wir Ihnen Handlungsempfehlungen und unterstützen Sie bei deren Umsetzung.

Beachtung von Regressansprüchen Dritter bei einer Planannahme

Bei einer erfolgreichen Regulierung wird der Schuldner aus der Haftung für bestehende Restforderungen der Gläubiger entlassen. Eine insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung wirkt auch im Verhältnis zwischen dem Schuldner und weiteren Darlehensnehmern oder Bürgen (s. § 301 Abs.2 InsO). Jedoch wird häufig übersehen, dass diese Wirkung bei einer außergerichtlichen Regulierung nicht von Gesetzes wegen greift und die Mithaftenden, welche vom Gläubiger weiterhin in Anspruch genommen werden, dann trotz (manchmal auch wegen der) Regulierung einen (neuen) Regressanspruch gegenüber dem Schuldner geltend machen können (s. § 426 Abs.2 BGB; § 774 BGB)

Daher überprüfen wir regelmäßig im Vorfeld, ob solche Ansprüche bestehen bzw. entstehen,  und werden Gläubiger, welche solche Ansprüche bei erfolgreicher Regulierung geltend machen könnten, von Beginn an in unsere Regulierungsbemühungen einbeziehen.

steuerrechtliche Aspekte

Soweit durch unsere Tätigkeiten auch steuerrechtliche Fragen berührt werden, erläutern wir Ihnen die jeweilige Problematik und zeigen konkrete Handlungsmöglichkeiten auf.

Typische steuerrechtliche Aspekte sind:

  • Aufgrund der regelmäßig erfolgten gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten kann, um einen Partner aus der Steuerhaftung zu entlassen, entweder eine Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO oder auf Kosten des Splittingvorteils eine nachträgliche getrennte Veranlagung gemäß § 26 Abs.2 EStG sinnvoll sein.
  • Insbesondere bei mehreren Einkünften kann es einerseits zur Meidung einer Neuverschuldung und andererseits zur Glaubhaftmachung des pfändungsrelevanten Einkommens nach § 850e Nr.1 ZPO sinnvoll sein, auf einen Steuervorauszahlungsbescheid hinzuwirken.
  • Nach erfolgreicher Regulierung könnte der Verzicht der Gläubiger einen steuerpflichtigen Sanierungsgewinn darstellen. Soweit die Steuerpflichtigkeit eines Sanierungsgewinns fraglich ist, werden wir Ihnen zur Beauftragung eines Steuerberaters oder eines auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwaltes raten. Selbstverständlich arbeiten wir eng mit diesem zusammen.
  • Auch beraten wir Sie hinsichtlich der Zulässigkeit eines Steuerklassenwechsels, der Aufrechnungsbefugnis des Fiskus während des Insolvenzverfahrens oder der für einen Vergleich mit dem Fiskus erforderlichen Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit.

bestehende Aufrechnungs- oder Verrechnungsmöglichkeiten

Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners an einer Regulierung und den Interessen der Gläubiger an einer Tilgung der Forderung unter anderem differenziert, ob ein Gläubiger aufgrund bestehender Aufrechnungsmöglichkeiten auf ein geringeres Ausfallrisiko vertrauen durfte. Dieses Vertrauen wird vom Gesetzgeber geschützt; bspw.:

  • für das Insolvenzverfahren allgemein: §§ 94ff InsO,
  • für Steuererstattungsansprüche: § 226 AO,
  • für laufende Leistungen nach dem SGB-II: § 43 SGB-II;
  • für laufende Leistungen nach dem SGB-XII: § 26 Abs.2 SGB-XII,
  • für sonstige Leistungen nach dem SGB (Krankengeld, Rente): § 51 SGB-I sowie
  • der in der Praxis häufige Fall der Verrechnung zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern: § 52 SGB-I.

Bei bestehenden oder künftig möglichen Aufrechnungslagen erläutern wir Ihnen die Folgen für Ihre Regulierungsbemühungen und zeigen insbesondere Möglichkeiten auf, auch die Forderungen von aufrechnungsbefugten Gläubigern in einem nach § 309 Abs.1 S.2 Nrn. 1 und 2 InsO ersetzungsfähigen Plan zu berücksichtigen.

Bezifferung des voraussichtlichen Ausfalls

Für die Frage, welche Regulierungsform in welcher Weise angegangen werden soll, ist nicht vorrangig die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten, sondern vielmehr die Höhe der den Gläubigern entstehenden Ausfälle (Berücksichtigung von Sicherheiten und Mithaftung Dritter) relevant. Dies gilt insbesondere für die bei Schuldenbereinigungsplänen nach § 309 Abs.1 S.1 InsO erforderliche Summenmehrheit (s. BGH vom 17.01.2008, b) und c) der Leitsätze) als auch für die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens nach § 300 Abs.1 S.2 Nr.2 InsO, da die Gläubiger regelmäßig nur den Ausfall nach § 52 InsO zur Insolvenztabelle anmelden.

Vor Beginn der Regulierung beziffern wir in Zusammenarbeit mit Ihnen in Korrespondenz mit den Gläubigern sowie sonstigen Stellen, welche für die Bezifferung des Ausfalls erheblich sind, den voraussichtlichen Ausfall und werden Ihnen anhand Ihrer wirtschaftlichen Situation und des voraussichtlichen Ausfalls geeignete Regulierungsmaßnahmen aufzeigen.

Sicherung des Altersvorsorgevermögens

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits – auch Schuldner – zur Meidung einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter ein Vorsorgevermögen ansparen können und andererseits soll den Gläubigern aus dem Vermögen der Schuldner über Pfändungsmöglichkeiten oder einer insolvenzrechtlichen Verwertung eine möglichst hohe Befriedigung ihrer Forderung zukommen.

In diesem Spannungsfeld, in dem neben umfangreicher Rechtsprechung zahlreiche Vorschriften

  • Unpfändbarkeit von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen nach § 93 EStG i.V.m. § 851 ZPO
  • Unpfändbarkeit von Guthaben aus Altersvorsorgeverträgen nach § 851 c Abs.2 ZPO
  • Umwandlungsrecht des Versicherungsnehmers in einen geschützten Vertrag gemäß § 167 VVG
  • sowie den anfechtungsrechtlichen Vorschriften (§§ 129 ff InsO) im Falle einer Umwandlung

relevant sind, beraten und unterstützen wir Sie bei vorhandenem Altersvorsorgevermögen vor Beginn einer Regulierung.

Umgang mit Gläubigern wie der Krankenversicherung, dem Vermieter...

Regelmäßig sind in der wirtschaftlichen Krise auch Gläubiger vorhanden, bei denen zur Meidung existenzieller Probleme (Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges, Aufrechnung der Krankenversicherung mit Beitragsrückständen) vor Beginn der Regulierung Handlungsbedarf besteht. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrungen erkennen wir anhand ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse potentielle Gefahren. Diese werden wir Ihnen ausführlich erklären und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.